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Angaben gem. §6 TDG:
Schachjugend Schleswig-Holstein (SJSH) im
Schachverband Schleswig-Holstein e.V. (SVSH)

Präsident des SVSH: Ullrich Krause
Wakenitzufer 60
23564 Lübeck
Telefon (0451) 5059342


SJSH-vertretungsberechtigt:
Malte Ibs,
Rudolf Bestmann
SVSH-vertretungsberechtigt:
Ullrich Krause,
Heiko Spaan

Der SVSH ist eingetragen im
Vereinsregister Kiel, Nr. 502 VR 2520 AG

Kontoverbindung:
Volksbank Eutin, BLZ 213 922 18,
Kontonummer 170 879

LJEM-Sonderkonto
Volksbank Eutin, BLZ 213 922 18,
Kontonummer 4000170879

 
Administration

Finanzordnung

Stand: 14. März 2003

§ 1 Ziele und Grundsätze

  1. Es ist das Ziel dieser Finanzordnung, die zur Abwicklung aller Vorhaben der SJSH erforderlichen finanziellen Regelungen zu treffen.
  2. Alle Mittel sind im Sinne des §2 der Jugendordnung zu verwenden, wobei das Prinzip der Sparsamkeit zu beachten ist.
  3. Die tatsächlich entstandenen Auslagen im Sinne der folgenden Paragraphen werden erstattet, soweit sie notwendig, spezifiziert und belegt sind. Zuschüsse Dritter müssen angegeben werden. Übersteigt die Gesamthöhe der Zuschüsse die tatsächlich entstandenen Kosten erheblich, so wird der Zuschuss entsprechend gekürzt.
  4. Anträge auf Kostenerstattung sind spätestens drei Monate nachträglich zu stellen. Abschläge sind nur nach Rücksprache mit dem Vorsitzenden möglich.
  5. Aufgrund der Kassenlage kann der Vorstand für einzelne Veranstaltungen die Finanzordnung ändern.
  6. Grundsätzliche Änderungen der Finanzordnung werden von der Jugendversammlung vorgenommen.
  7. Zur Fahrt zu den Veranstaltungen sollten öffentliche Verkehrsmittel des Nah- und Fernverkehrs zweiter Klasse genutzt werden bei Nutzung einer BahnCard kann ein Zuschuss gewährt werden); daher wird bei Benutzung eines Pkw nur in den vom Vorstand genehmigten Fällen eine Kilometerpauschale von 0,21 € gewährt.
  8. Der Vorstand kann die Zahlung von Zuschüssen von der Ablieferung eines Berichts über die jeweilige Veranstaltung abhängig machen.

§ 2 Etat

  1. Der Finanzreferent erstellt zum Ende des laufenden Jahres in Absprache mit dem Vorstand einen Voranschlag für das folgende Jahr.
  2. Der Etat ist von der Jugendversammlung zu genehmigen.
  3. Die Planzahlen des von der Jugendversammlung angenommenen Etats sind grundsätzlich verbindlich. Soweit Deckung vorhanden ist, können ausgewiesene Etatposten durch Vorstandsbeschluss überschritten, gekürzt oder für andere Zwecke herangezogen werden.
  4. Ausgaben für kurzfristige Planungen, deren Aufnahme in den Etat nicht möglich war, müssen vom Vorstand beschlossen werden.

§ 3 Zuschüsse für Teilnehmer an Turnieren auf überregionaler Ebene

Die SJSH erstattet den Teilnehmern (bei Deutschen Einzelmeisterschaften nur den Landesmeistern bzw. Landesmeisterinnen) an den unten aufgeführten Turnieren folgende Kosten:

  1. Deutsche Einzelmeisterschaften
    Fahrtkosten; werden Vergünstigungen in Anspruch genommen, kann zusätzlich ein Taschengeld bis 10 € pro Veranstaltung gezahlt werden.
  2. Deutsche Meisterschaft für Länder-Jugendmannschaften und für Ländermannschaften der weiblichen Jugend
    Fahrtkosten; stehen weitere Mittel zur Verfügung (abzgl. der Kosten des Betreuers), wird ein Zuschuss zur Unterkunft gewährt.
  3. Norddeutsche C-/D-Jugendmeisterschaften
    Kostenzuschuss, der sich aus der Differenz zwischen Etatansatz und Kosten des Betreuers ergibt. Der Zuschuss wird gleichmäßig auf alle Spieler verteilt.
  4. Norddeutsche und Deutsche Vereins-
    Mannschaftsmeisterschaft U 20w, U14w, U16 und
    U12 sowie Jugendbundesliga Nord.
    Jeder teilnehmende Verein erhält auf Antrag pauschal 50 € zu Beginn der entsprechenden
    Meisterschaft.
    Wenn der Verein zur betreffenden Meisterschaft zu mehr als einem Kampf nicht antritt bzw. gar nicht
    teilmimmt wird das Geld zurückgefordert.
  5. Jugendlandesliga
    Gemäß Etatansatz wird ein Fahrtkostenzuschuss in prozentualer Aufteilung anhand der zurückgelegten Kilometer zu Auswärtsspielen gezahlt, bei Nichtantritt ist der für diese Fahrt errechnete Teil des
    Zuschuß zurückzuzahlen. Ein Team das 2 oder mehrfach mal nicht Antritt hat den gesammten
    Zuschuß zurück zu zahlen
    Für nicht angeführte Veranstaltungen trifft der Vorstand Einzelfallentscheidungen.

§ 4 Auslagen von Betreuern

  1. Die SJSH entsendet zu folgenden Turnieren einen Betreuer:
    • DLM / DLM w
    • Deutsche Jugendeinzelmeisterschaften
  2. Die SJSH erstattet den Betreuern Fahrtkosten und Kosten für Unterkunft und Verpflegung. Zusätzlich wird ein Tagegeld von 7,50 € pro Tag gewährt.

§ 5 Auslagen von Turnierleitern bei Turnieren, die von der SJSH veranstaltet werden

  1. Die SJSH erstattet den Turnierleitern Fahrtkosten und Kosten für Unterkunft und Verpflegung. Bei Turnieren, die eine Abwesenheit vom Wohnort von über 8 Stunden erfordern, wird ein Tagegeld von 12,50 € pro Tag gewährt, ansonsten 7,50 € pro Tag.
  2. Die Zahl der Turnierleiter bei den LJEM legt der Vorstand vorher fest, wobei etwa ein Verhältnis von 1 Betreuer pro 20 Spieler angestrebt werden sollte.
  3. Der Vorstand kann Veranstaltern anderer Turniere, die in besonderer Weise die Jugendarbeit fördern, Zuschüsse zu gewähren.

§ 6 Auslagen von Vorstandsmitgliedern bei Tagungen

  1. Die SJSH erstattet Fahrtkosten, Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Getränke. Ein Tagegeld wird nicht gezahlt.

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(Letzter Eintrag: 15.11.2009)

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zuletzt geändert am 25.05.2006, 01:08:46. Seite erstellt in 0.815 Sekunden.
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