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Angaben gem. §6 TDG:
Schachjugend Schleswig-Holstein (SJSH) im
Schachverband Schleswig-Holstein e.V. (SVSH)

Präsident des SVSH: Ullrich Krause
Wakenitzufer 60
23564 Lübeck
Telefon (0451) 5059342


SJSH-vertretungsberechtigt:
Malte Ibs,
Rudolf Bestmann
SVSH-vertretungsberechtigt:
Ullrich Krause,
Heiko Spaan

Der SVSH ist eingetragen im
Vereinsregister Kiel, Nr. 502 VR 2520 AG

Kontoverbindung:
Volksbank Eutin, BLZ 213 922 18,
Kontonummer 170 879

LJEM-Sonderkonto
Volksbank Eutin, BLZ 213 922 18,
Kontonummer 4000170879

 
Administration

Jugendordnung

Stand: 10. April 2007

§1 Name und Mitgliedschaft

  1. Mitglieder der Schachjugend Schleswig-Holstein (SJSH) sind alle gemäß der Spielordnung der Deutschen Schachjugend (DSJ) jugendlichen Mitglieder des Schachverbandes Schleswig-Holstein e.V. (SVSH) sowie alle im Jugendbereich des SVSH gewählten oder berufenen Mitglieder.

§2 Aufgaben und Ziele

  1. Die SJSH führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
  2. Die SJSH bekennt sich zu den Zielen der und Grundsätzen des SVSH, der DSJ und der Deutschen Sportjugend. Sie verfolgt auch jugendpflegerische beziehungsweise allgemeine Ziele der Jugendhilfe.

§3 Finanzierung

  1. Die SJSH erhält jährlich zur Finanzierung ihrer Aufgaben vom SVSH einen jährlich neu zu vereinbaren Zuschuss, der den Vorhaben der SJSH und den Möglichkeiten des SVSH angemessen ist.
  2. Zur Regelung der Zahlungen der SJSH gibt sie sich eine Finanzordnung.

§4 Organe der SJSH

  1. Organe der SJSH sind die Jugendversammlung, der Vorstand und das Schiedsgericht der SJSH.

§5 Jugendversammlung

  1. Die Jugendversammlung (JV) ist das oberste Organ der SJSH. Sie setzt sich zusammen aus je einem Vertreter der Vereine mit Jugendlichen, je zwei Vertretern der Bezirke und dem Vorstand. Die Sitzungen der Jugendversammlung finden öffentlich statt.
  2. Die Vereine mit Jugendlichen werden durch ihre Jugendwarte oder einen Delegierten vertreten, der durch eine schriftliche Vollmacht des Vereinsvorsitzenden nachweist, dass er mit der Wahrnehmung der Stimmen des Vereins beauftragt wurde. Jeder Vereinsvertreter erhält eine Grundstimme sowie für jeweils fünf volle Jugendliche eine weitere Stimme. Maßgebend sind die Zahlen gemäß Satzung des Schachverbandes Schleswig-Holstein.
  3. Die Bezirksvertreter sind der Jugendwart des betreffenden Bezirks und ein Jugendsprecher, der von einer Versammlung der jeweiligen Bezirksjugend oder der Jugendsprecher der Vereine im betreffenden Bezirk gewählt wurde. Dieser muss zum Zeitpunkt der JV Jugendlicher im Sinne der Spielordnung der DSJ sein. Jeder Bezirksvertreter erhält eine Stimme. Zusätzlich vertreten sie die Stimmen der Vereine des jeweiligen Bezirks, die ihre Stimmen nicht selbst wahrnehmen. Diese Stimmen werden gleichmäßig auf die beiden Vertreter verteilt, bei ungerader Zahl erhält der Jugendwart die überzählige Stimme. Ist aus einem Bezirk nur ein Vertreter anwesend, so erhält er nur die Stimmen, die ihm zustünden, wenn beide Bezirksvertreter anwesend wären.
  4. Jedes Mitglied des Vorstands erhält eine Stimme. Hat eine Person zwei Vorstandsämter inne, so erhält sie nur eine Stimme. Bei Entlastungen und Wahlen sind die Mitglieder des Vorstands nicht stimmberechtigt.
  5. Aufgaben der JV:
    • Festlegung der Richtlinien der Jugendarbeit der SJSH
    • Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vorstands
    • Entgegennahmen der Kassenabschlüsse und der Berichte des Vorstands und der Kassenprüfer
    • Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplans
    • Entlastung des Vorstands
    • Wahl des Vorstands und einen der zwei Kassenprüfer
    • Beschlussfassung über die vorliegenden Anträge
    • Beschlussfassung über die Jugend- und Turnierordnung.
  6. Die ordentliche JV findet jährlich während der Landesjugendeinzelmeisterschaft statt. Eine außerordentliche JV muss stattfinden, wenn der Vorstand eine einberuft oder spätestens 5 Wochen nach der Antragstellung von wenigstens drei Bezirksjugendwarten oder wenigstens 20 Vereinen.
  7. Unter Bekanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung muss die Einladung zu einer ordentlichen JV in einer Ausgabe von SSH veröffentlicht werden, die mindestens sieben Wochen vor der JV erscheint. Bei einer außerordentlichen JV genügt eine Frist von drei Wochen. In der Einladung ist zu vermerken, wie die Anträge veröffentlicht werden sollen. Können sie nicht mehr fristgerecht in SSH veröffentlicht werden, haben die Vereine und Bezirke dem Vorsitzenden mitzuteilen, an wen die Anträge verschickt werden sollen.
  8. Anträge für die Tagesordnung müssen mit schriftlicher Begründung spätestens fünf Wochen vor der JV bzw. zwei Wochen bei einer außerordentlichen JV beim Vorsitzenden eingereicht werden. Sie sind den Teilnehmern in einer Ausgabe von SSH zur Kenntnis zu bringen, die mindestens drei Wochen bzw. bei einer außerordentlichen JV eine Woche vor der JV erscheint. Können die Anträge nicht mehr fristgerecht in SSH veröffentlicht werden, sind sie den gemeldeten Delegierten direkt zuzuschicken. Dabei gelten die gleichen Fristen.
  9. Die Kassenprüfung wird von zwei Kassenprüfern der SJSH vorgenommen. Sie sind verpflichtet, rechtzeitig
    vor der Jugendversammlung die Kasse der SJSH auf sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen.
    Der Bericht der Kassenprüfung sowie der Finanzbericht (Etat) des Finanzreferenten, sind bis eine
    Woche vor dem Termin der Jugendversammlung schriftlich an die Vereine (Jugendwarte)
    auszugeben.
    Die Kassenprüfer werden jeweils für zwei Jahren gewählt. Direkt anschließende Wiederwahl der
    Kassenprüfer ist nicht zulässig.
  10. Jede ordnungsgemäß einberufene JV ist beschlussfähig. Beschlüsse und Wahlen erfolgen durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Jugendordnung nichts anderes vorschreibt.
  11. Voraussetzung für die Stimmberechtigung der Vereins- und Bezirksvertreter ist, dass der von ihnen vertretene Verein bzw. Bezirk seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem SVSH nachgekommen ist.

§6 Vorstand der SJSH

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
    • dem Vorsitzenden der SJSH
    • dem stellvertretenden Vorsitzenden
    • dem Finanzreferenten
    • dem Jugendsprecher
    • dem Spielleiter Einzel
    • dem Spielleiter Mannschaft
    • dem Referenten für Mädchenarbeit
    • dem Referenten für Schulschach
    • dem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit
  2. Der gesamte Vorstand wird jährlich von der ordentlichen JV gewählt, wobei Wiederwahl zulässig ist.
  3. Mit einfacher Mehrheit kann auf jeder JV jedes Vorstands-Mitglied abgewählt werden.
  4. Bleibt ein Amt auf einer JV frei oder wird es zwischen zwei JVen frei, so hat der Vorstand das Recht, bis zur nächsten JV kommissarisch einen Vertreter zu benennen.
  5. Der Vorsitzende wird bei Bedarf von seinem Stellvertreter vertreten.
  6. Der Vorsitzende der SJSH übt im Vorstand des SVSH die Funktion des Jugendwarts aus; als solcher bedarf er der Bestätigung durch den Vorstand des SVSH.
  7. Der Jugendsprecher, der zum Zeitpunkt der Wahl Jugendlicher im Sinne der DSJ sein muss, vertritt zusammen mit dem Vorsitzenden die Interessen der SJSH bei der Deutschen Sportjugend.
  8. Die Sitzungen des Vorstands finden bei Bedarf statt. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Hat eine Person zwei Vorstandsämter inne, so hat sie nur eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse werden grundsätzlich mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
  9. Das Zusammenlegen zweier Ämter ist möglich. Ausgenommen hiervon ist das Amt des Vorsitzenden.
  10. Der Vorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen des SVSH, der Jugendordnung und der Beschlüsse der JV. Er ist für seine Beschlüsse der JV verantwortlich.

§7 Schiedsgericht

1. Das Schiedsgericht der Schachjugend Schleswig-Holstein entscheidet auf Antrag nach vorangegangener Entscheidung des Jugendvorstandes in folgenden Fällen:
a. Protest gegen Geldbußen,
b. Protest gegen Sperren,
c. Protest gegen spieltechnische Entscheidungen und Maßnahmen,
d. Protest gegen sonstige Entscheidungen und Maßnahmen der Organe und Funktionsträger der Schachjugend Schleswig-Holstein mit unmittelbarem Eingriff in die Rechtsposition Dritter.

2. Das Schiedsgericht setzt sich aus dem Vorsitzenden des
Schiedsgerichtes der Schachjugend Schleswig-Holstein und 4
Beisitzern.

3. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes müssen volljährig im Sinne §2
BGB sein und dürfen nicht Mitglied des Vorstandes der SJSH sein.

4. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen weder dem Vorstand des Schachverbandes Schleswig-Holstein, noch einem seiner Gremien angehören.

5. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen weder dem Vorstand eines Schachbezirkes, noch seines Jugendvorstandes angehörig sein.

6. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes müssen volljährig im Sinne des §2 BGB sein.

7. Der Vorsitzende des Schiedsgerichtes soll die Befähigung zum Richteramt besitzen.

8. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes werden von den Bezirksjugendversammlungen gewählt, wobei jeder Bezirk ein Mitglied wählt.

9. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes werden von der ordentlichen Jugendversammlung ergänzend gewählt, sofern ihre Zusammensetzung nicht vollständig ist.

10. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes werden von der außerordentlichen Jugendversammlung ergänzend gewählt, sofern ihre Zusammensetzung nicht vollständig ist.

11. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes wählen aus ihrer Mitte den
Vorsitzenden.


12. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes verpflichten sich durch Annahme ihrer Wahl zum strikten Handeln nach geltendem Recht.

13. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes verpflichten sich durch Annahme ihrer Wahl zum strikten Handeln gemäß der Schiedsgerichtsordnung der Schachjugend Schleswig-Holstein.“

§8 Protokoll

  1. Über jede Sitzung der Organe der SJSH ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll muss eine Liste sämtlicher Anwesenden, die eingereichten Anträge sowie die Beschlüsse samt Abstimmungsergebnisse enthalten.
  2. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen uns muss bei der nächsten Sitzung des betreffenden Organs genehmigt werden.
  3. Das Protokoll wird innerhalb von zwei Monaten verfasst und auf der Website des
    SJSH veröffentlicht.
    Spätestens mit Ablauf dieses Zeitraums soll es im nächstmöglichen SSH veröffentlicht
    werden.

§9 Wahlen

  1. Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim. Wird für ein Amt nur eine Person vorgeschlagen, kann die Wahl durch offene Abstimmung erfolgen. Abwesende können gewählt werden, wenn sie vorher unmissverständlich ihre Bereitschaft erklärt haben, dass vorgesehene Amt zu übernehmen.

§10 Geschäftsjahr, Gerichtsstand und Sitz

  1. Geschäftsjahr der SJSH ist das Kalenderjahr. Gerichtsstand und Sitz entsprechen denen des SVSH.

§11 Sonderbestimmungen

  1. Zur Regelung ihrer Arbeit gibt sich die SJSH eine Turnierordnung, die von der JV mit einfacher Mehrheit geändert werden kann.
  2. Änderungen der Jugendordnung können nur von einer JV mit zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Sie bedürfen der Bestätigung durch den Vorstand des SVSH.
  3. Die Turnierordnung kann durch einen einstimmigen Beschluss des Jugendvorstandes mit Zustimmung aller Bezirksjugendwarte geändert werden. Diese Änderungen treten außer Kraft, wenn die nächste JV nicht nach §10.1 zustimmt.

§12 Schlussbestimmungen

  1. Gegen die Entscheidung des Jugendvorstandes SJSH besteht innerhalb von 10 Tagen Einspruchsmöglichkeit beim Schiedsgericht. Dessen Kosten trägt der Berufungsführer, wenn er unterliegt. Das Schiedsgericht wird gebildet aus jeweils einem Vertreter eines jeden Bezirkes des Landes Schleswig-Holstein. Die Bezirksvertreter werden durch die jeweiligen Bezirksjugendversammlungen gewählt. Anrufen können das Schiedsgericht alle ordentlichen Mitglieder des SVSH. Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts der SJSH besteht innerhalb von 10 Tagen Einspruchsmöglichkeit beim Schiedsgericht des SVSH. Dessen Kosten trägt der Berufungsführer, wenn er unterliegt.
  2. In allen Angelegenheiten, die in den Ordnungen der SJSH nicht im Einzelnen geregelt werden, ist nach der Satzung und nach den Regelungen des SVSH oder der DSJ zu verfahren.
  3. Diese Jugendordnung wurde von der Versammlung der SJSH am 13.04.1976 beschlossen und ist am 16.04.1976 in Kraft getreten.

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(Letzter Eintrag: 15.11.2009)

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zuletzt geändert am 30.06.2007, 12:44:12. Seite erstellt in 0.796 Sekunden.
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